Seit der Novelle der Bauordnung 1998 gibt es genehmigungspflichige Bauvorhaben, verfahrensfreie Bauvorhaben und das Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Unter die verfahrensfreien Bauvorhaben fällt eine umfangreiche Liste von Vorhaben.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
- die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abs. 1 und 2 verfahrensfrei wäre.
- Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- Anlagen nach Abs. 1 bis 3,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen Bauvorhaben die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.
- Nach Abs. 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt.
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Es ist dringend zu empfehlen, das jeweilige Vorhaben von einem Bauvorlageberechtigten darauf überprüfen zu lassen, in welche Kategorie es fällt.
Im Übrigen ist die Einhaltung sämtlicher sonstiger Bauvorschriften, vom Brandschutz bis zu den Abstandsflächen vom Bauherrn sicherzustellen.