Mit der Novellierung der bayerischen Bauordnung 1998 wurden sowohl die für Bauanträge vorzulegenden bautechnischen Nachweise als auch die Eingruppierung der Bauvorhaben entscheidend verändert.
Seit der Novelle 2007 werden alle Bauvorhaben in 5 Gebäudeklassen eingeteilt.
Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
- land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
Gebäudeklasse 2:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 3:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Sonderbauten:
Darüber hinaus gibt es einen umfangreichen Katalog an Sonderbauten, die als Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung definiert sind:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
- mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m 2 ,
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die
Nutzungseinheiten
- einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
- für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
- einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
- Krankenhäuser,
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder sowie Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind,
- Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind.
Brandschutznachweis:
Der Brandschutznachweis muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, erstellt sein von
- für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben,
- Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen.
Bei
- Sonderbauten,
- Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
- Gebäuden der Gebäudeklasse 5
muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft. Bei diesen Bauvorhaben erfolgt die Bauüberwachung durch die Stelle, die den Nachweis geprüft hat.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 2 zu bestätigen.
Bei allen anderen Bauvorhaben insbesondere den Gebäudeklassen 1 bis 3 ist der Bauherr und der Planer / Bauleiter für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften etc. verantwortlich.
Neben der Bayrischen Baordnung gelten für die verschiedenen Sonderbauten auch diverse Sonderbauvorschriften, von der Hochhausrichtlinie bis zur Industriebaurichtlinie, etc.